AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

DER KOOPERATIVE BAUHAUS EVAKUIERUNGSHILFSMITTEL U.A.

1. November  2019

 

Artikel 1: allgemein

1.1       Wo in diesen Allgemeinen GeschäftsBedingungen (AGB) ist gesprochen über "Bauhaus Evacuation Systems" oder "wir/uns" bedeutet dies, die gesetzlichen in Hoensbroek, Niederlande, gegründete Kooperative "Coöperatie Bauhaus Evacuation Systems U.A." auch bekannt unter den Handelsnamen "Bauhaus Evacuation Systems" und "Bauhaus Evakuierungs-Hilfsmittel”.

1.2       Die Agenturen / Kunden / Verbraucher Bauhaus Evakuierung Systeme in Transaktionen, die in jeder Vereinbarung (bei Verträge, Angebote, Lieferungen und sonstige Leistungen) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen, ist nachstehend als "die andere Partei" genannt.

 

Artikel 2: Anwendungsbereich

2.1       Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden angewendet für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen von Güter und Dienstleistungen der Kooperative Bauhaus Evakuierungs-Hilfsmittel u.a..

2.2       Die von der andere Partei angewendete Geschäftsbedingungen gelten nur insoweit, wenn sie nicht kollidieren mit unseren vorliegenden Geschäftsbedingungen und wir diese Geschäftsbedingungen der anderen Partei ausdrücklich schriftlich anerkannt haben.

 

Artikel 3: Angebot und zu Stande kommen der Vereinbarung

3.1       Alle Angebote unserer Güter und Dienstleistungen durch uns abgegeben sind in der Regel freibleibend und unverbindlich und können nur als eine
Aufforderung zu einem anderen Angebot angesehen werden, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.

3.2       Angebote und Kostenvoranschläge gelten nur für die bestimmten, angebotenen Mengen. Bestellen Sie kleinere Mengen, dann ist uns das Recht vorbehalten die Preise zu ändern. Auf bestellte Anzahlen der speziell gebauten Produkte gilt ein Vorbehalt von PLUS oder MINUS 10 %.

3.3       Eine Vereinbarung kommt erst dann zustande nach einer schriftlichen Annahmeerklärung unserer Seite, nachdem die andere Partei uns den Auftrag und/oder Bestellung schriftlich gegeben hat, oder nachdem wir mit der Ausführung, übereinstimmend mit der gegebenen Auftrag und/oder Bestellung der anderen Partei, schon begonnen haben.

3.4       Der Kaufvertrag kommt mit unserer Auslieferungsbestätigung oder Lieferung der Waren zustande. Auch bei Annahme des Angebotes des Kunden erfolgt dieses unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Belieferung durch unseren Lieferanten. Die Nichtverfügbarkeit der Ware/Leistung werden wir jedoch dem Kunden möglichst umgehend mitteilen.

 

Artikel 4: Annullierung, zwischenzeitliche Anpassungen und Beendung

4.1       Bauhaus Evakuierungs-Hilfsmittel ist berechtigt, einen Vertrag abgeschlossen von ihr mit der anderen Partei zu annullieren, ohne dabei die andere Partei zu entschädigen, wenn die Lieferzeit überschritten wird, weil der Lieferant der betreffenden Sachen/Teile oder im Fall der Lieferant sonst gegen uns bei der Erfüllung seiner Lieferverpflichtung mangelhaft ist.

4.2       Wir behalten uns das Recht vor zu jeder Zeit geringfügige Abweichungen in den von uns angebotenen oder verkauften Angelegenheiten oder in der Zusammensetzung durchzuführen.

4.3       Wenn die andere Partei den Vertrag ganz oder teilweise storniert, wird die andere Partei gehalten an uns, die alle für die Durchführung dieser Vereinbarung von uns angemessene und bereits entstandenen Kosten zu erstatten, unberührt das Recht der Bauhaus Evakuierungs-Hilfsmittel auf Entschädigung für entgangene Gewinne und Kosten infolge der Annullierung, Beschädigungen und Interesse.

4.4       Unberührt der sonstigen Rechte sind wir im Falle einer Insolvenz, Konkurs oder Liquidation der anderen Partei berechtigt die Vereinbarung/den Auftrag, ohne Inverzugsetzung und ohne schadenersatzpflichtig zu sein oder zu werden, sofort aufzulösen.

 

Artikel 5: Preise

5.1       Es sei denn insofern ausdrücklich anders angegeben, gelten alle Preise, Tarife/Gebühren und Kosten exklusive Mehrwertsteuer.

5.2       Die Art und Weise der Verpackung und Versendung wird durch uns bestimmt und die damit verbundenen Kosten ist die andere Partei schuldig. Verpackung- und Versandkosten sind nicht im Preis enthalten, insofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

5.3       Wir sind zu jederzeit berechtigt, nach Abschluss der Vereinbarung, den vereinbarten Preis je nach Verhältnis zu ändern falls die kostenbestimmenden Faktoren, so wie Löhne, Preise der Lieferanten, Einfuhrzölle, Währungskurse, Verbrauchssteuern, Abgaben und Steuern und im Allgemeinen alle gesetzliche, staatliche Maßnahmen, mit oder ohne Mitwissen zum Zeitpunkt des Angebots oder der Bestätigung, Änderungen durchzuführen, das eine oder das andere mit Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle einer Preiserhöhung innerhalb drei Monaten nach der Gründung der Vereinbarung ist die andere Partei befugt die Vereinbarung aufzulösen.

5.4       Für Rechnungen unter einen bestimmten Nettowert wird, neben den normalen Frachtkosten, einen Betrag für Zuschlag kleiner Auftrag in Rechnung gestellt.

5.5       Dort wo erwartet wird, dass wir Dienstleistungen versorgen, z.B. durch Wartung/Reparatur und/oder Ausbildung, auf und/oder mit der von der anderen Partei angegebenen Güter, wobei die genannten Güter also nicht anwesend sind bei der anderen Partei, obwohl die andere Partei die Güter so vorher beschrieben hatte, so ist die andere Partei uns die Reisekosten und Vorfahrtkoste schuldig.

 

Artikel 6: Lieferung

6.1       Insofern ausdrücklich anders vereinbart, ist die Lieferung "ex works (exw)" unter der Bedingung zu platzieren.

6.2       Wenn Franco Lieferung der Güter ist vereinbart, erfolgt die Versendung auf dem günstigsten Weg für uns. Wenn die andere Partei einen anderen Versandweg wünscht, dann sind die höhere Kosten für Rechnung der anderen Partei.

6.3       Ab dem Zeitpunkt der Lieferung sind die bestellten Güter für Rechnung und Risiko der anderen Partei.

6.4       Die anderen Partei ist verpflichtet, die Sachen bei der ersten Anbietung/Überreichung im Empfang zu nehmen, andernfalls haftet die andere Partei für alle daraus entstehenden Kosten.

 

Artikel 7: Lieferfrist

7.1       Die Angabe der Lieferzeit ist immer annähernd und ist nie ein verhängnisvoller Begriff, sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart.

7.2       Bauhaus Evakuierungs-Hilfsmittel ist berechtigt, nach Ablauf der angegebenen Frist, die Sachen und/oder die Dienstleistungen dennoch innerhalb einer angemessenen Nachfrist zu liefern und/oder anzubieten.

7.3       Bei Lieferung nach dem Überschreiten der Nachfrist müssen wir schriftlich durch die andere Partei in Verzug gemeldet werden.

7.4       Im Falle höherer Gewalt unsererseits sind wir berechtigt um so viel später zu liefern als die höhere Gewalt (an)dauert.

 

Artikel 8: Zahlung

8.1       Zahlung unserer Rechnungen sollen ohne Rabatt oder ohne weiteren Abzug bezahlt werden innerhalb von 30 Tagen nach dem Rechnungsdatum ODER Zahlung unserer Rechnungen erfolgt innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto auf einem angegebenen Bankkonto mit IBAN und BIC/SWIFT-Code. Das Recht der anderen Partei auf Verrechnung oder auf ein Verschiebungsrecht oder Aufschiebungsrecht ist ausgeschlossen.

8.2       Bei Lieferung von Güter und/oder Dienstleistungen in Teile sind wir berechtigt, jeden Teil separat in Rechnung zu stellen.

8.3       Die andere Partei ist von Rechts wegen in Verzug nur durch Ablauf der Zahlungsfrist. Eine nähere Mahnung oder Inverzugsetzung ist dazu nicht erforderlich.

8.4       Ab dem Moment des Auftretens des Verzugs wird die andere Partei 15 % Verzugszinsen pro Monat auf die gesamte Bestellmenge schuldig sein.

8.5       Alle außergerichtlichen Kosten welche Bauhaus EvakuierungsHilfsmittel machen muss in Zusammenhang mit dem nicht nachkommen der Vereinbarung der anderen Partei von eine oder mehrere Verpflichtungen im Rahmen der Vereinbarung gehen zu Lasten der anderen Partei.

8.6       Wenn die andere Partei innerhalb zwei Monate nach der Lieferung der Güter oder nach der Ausführung der Dienstleistungen noch immer nicht bezahlt hat, dann haben wir das Recht unsere Güter wieder zurück zu holen, z. B. entweder nach einer Dienstleistung wie Reparatur/Wartung, wobei durch uns verwendete Teile entfernt werden, mit alle Konsequenzen (Garantie + Sicherheit) für Risiko und Rechnung der anderen Partei, oder bei tatsächliche Lieferung von Evakuierungsstühle mit Zubehör wie z.B. Wandhalterungen, Abdeckhüllen, Namenschilder, Schränke, usw..

 

Artikel 9: Garantie

9.1       Garantie auf gelieferte Güter wird angegeben auf dem Informationsblatt zu diesem bestimmten Produkt und wird festgestellt von dem entsprechenden Hersteller für die dafür genannte Teile des Produkts, sowie z. B. Schweißnähte oder Ventile. Für diesen Zeitraum der Garantie sind wir abhängig von dem entsprechenden Hersteller, also diese Garantie kann möglicherweise im Laufe der Zeit im Vergleich zu der erklärten Garantie, wie bereits von uns vorher erwähnt in Angebote und/oder Rechnung, geändert sein. Der Kunde muss Rücksicht darauf nehmen und, falls erforderlich, speziell bei uns nach der vorgeschriebenen Garantiezeit nachfragen ob diese Garantie zu einem bestimmten Zeitpunkt noch immer aktuell ist.

9,2       Bei dem Evakuierung Stuhl Bsafe+Chair bekommt der Kunde eine Garantie von 2  Jahren auf die Handwerkskunst und auf nicht-schleißbare Teile. Die Gewährleistungsdauer ist 2 Jahre.

9.3       Bei dem in 9.2 erwähnten Produkt gilt die Garantie für dieses Produkt nur und ist nur aufrechterhalten, wenn die anderen Partei dieses Produkt jedes Jahr mindestens 1 Mal pro Jahr kontrollieren lässt, entweder mittels Termin für Sichtkontrolle oder Termin für Wartung: ein Jahr ohne Kontrolle/Wartung bedeutet keine weitere Garantie, mit der Konsequenz, dass Bauhaus Evakuierungs-Hilfsmittel nicht mehr haftet für jede (Folge-) Schäden, die nach diesem Zeitpunkt stattfindet.

9.4       Die Garantie enthält nicht Schäden an den von uns gelieferten Produkte und die Reparatur davon im Falle von Missbrauch durch die Mitarbeiter der anderen Partei: Wir weisen darauf hin, dass EU-Gesetzgebung Schulung des Personals erforderlich stellt. Dies gilt für Lieferungen an Endbenutzer als auch hinsichtlich Vermittler (Importeure/Händler).

 

Artikel 10: Reklamation

10.1    Die andere Partei muss Reklamationen bezüglich die abgelieferte Güter und/oder Dienstleistungen zügig aber auf jeden Fall innerhalb von 10 Werktage nach Lieferung schriftlich bei uns melden. Bei Ablieferung sollte die andere Partei nicht sichtbare Mängel innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung uns schriftlich informieren. Geringe im Handel zulässige oder technisch nicht zu vermeiden Abweichungen in Qualität, Menge, Breite, Farben, Ausführungen, Abmessungen, usw., können kein Grund sein für Reklamationen.

10.2    Reklamationen nach Ablauf der in diesem Artikel erwähnten Fristen, gemäß sind nicht mehr zulässig.

10.3    Reklamationen nach diesem Artikel sind nur möglich, insofern die andere Partei die Güter nicht in Gebrauch genommen hat oder hat bearbeitet oder verarbeitet, oder in sonstiger Weise darüber verfügt.

10.4    Das zurückschicken/zurückholen der von uns abgelieferten Güter, erfolgt ganz für Rechnung und Risiko der anderen Partei.

 

Artikel 11: Eigentumsvorbehalt

11.1    Alle von uns an der anderen Partei gelieferten und noch zu liefern Sachen bleiben ausschließlich Eigentum der Kooperative Bauhaus Evakuierungs-Hilfsmittel, so lange bis alle Forderungen, die wir auf die anderen Partei haben oder bekommen werden, einschließlich die Forderungen die hervorgehen aus dem Scheitern der früheren, aufgelisteten Forderungen, vollständig bezahlt sind.

11.2    Falls durch uns gelieferte Güter, wo wir den Eigentumsvorbehalt darauf haben, eingeführt wird in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, dann herrscht das niederländische Gesetz.

11.3    Solange es ein Eigentumsvorbehalt gibt auf unsere Güter, darf die andere Partei diese Güter nicht außerhalb der normalen Geschäftstätigkeit nicht belasten, insbesondere ist die andere Partei nicht erlaubt im Rahmen der vorgenannten Umstände die Güter von einige Finanzierungsgeschäfte zu belasten.

11.4    Die anderen Partei muss uns sofort Mitteilung von Ansprüchen oder Versuchen von Dritter dazu in Angelegenheiten, in denen wir ein Eigentumsvorbehalt haben, unter deren Kontrolle zu bekommen bzw. sich zu zueignen, überreichen.

11.5    Die andere Partei gewährt uns bereits jetzt das Recht in den bestimmten, hier beschriebenen Fällen all diesen Orten zu betreten, wo die Eigentümer der Bauhaus Evakuierungs-Hilfsmittel sind, damit den Eigentumsvorbehalt ausgeübt werden kann.

 

Artikel 12: höhere Gewalt

12.1    Unter höheren Gewalt versteht man in diese Allgemeine Geschäftsbedingungen, neben in der Recht und Rechtswissenschaft, alle externen Ursachen, vorhergesehen oder nicht, worauf wir keinen Einfluss ausüben können keinen, doch wodurch wir nicht in der Lage sind unsere Verpflichtungen/unsere Vereinbarungen einzuhalten, darunter einschließlich auf jeden Fall Streiks in Unternehmen, Übertragungsfehlern, Feuer, Arbeitskräfte Mangel, ob durch Krankheit, Fehlzeiten und/oder Mangel von oder von Lieferanten und/oder Träger, Verzögerung oder Unmöglichkeit bei der Zulieferung der Teile und Schäden an oder Defekten an für den Auftrag essenzielle geschäftlichen Ressourcen von Bauhaus Evakuierungs-Hilfsmittel.

 

Artikel 13: Haftung

13.1    Wir haften nicht für Schaden, welcher Art auch immer, materiellen Schaden und/oder immateriellen Schaden, erlitt durch die andere Partei oder Dritter, die Wartung und Einweisung nicht von  einer von Bauhaus EvakuierungsHilfsmittel zertifizierte Partei, die geschult sind und regelmäßig geschult werden, wie Wartung und Schulung auf unsere Medizinische Klasse 1 Produkte durchzuführen.

13.2    Wir haften nicht für Schäden, welcher Art auch immer, Folgeschäden, Verzögerungsschäden, erlitt durch die andere Partei oder Dritter, die im Zusammenhang mit der Verwendung, Besitz oder Defekten der gelieferten Güter, sofern nicht Vorsatz oder grobe Schuld.

 

Artikel 14: Intellektuelles Eigentum

14.1    Bauhaus Evakuierungs-Hilfsmittel (und/oder seine Lieferanten) behält sich alle Rechte des Intellektuelles Eigentums auf die von uns gelieferten Dienstleistungen, Zeichnungen, Entwürfe und Skizzen vor, unabhängig davon, ob die Kosten dafür berechnet werden oder nicht, weil sie bleiben Eigentum der Kooperative Bauhaus Evakuierungs-Hilfsmittel (und/oder seine Lieferanten) und dürfen nicht vervielfältigt, nachgeahmt werden, ohne unser ausdrückliche, schriftliche Erlaubnis und im Falle von Zeichnungen, Entwürfe und Skizzen, nicht an Dritte weitergegeben, gezeigt oder anderweitig verwendet werden.

 

Artikel 15: Anwendbares Recht und Wahl des Forums

15.1    Für sämtliche Rechtsbeziehungen, worauf die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist bei Ausschließung, immer das niederländisches Recht anwendbar. Das Wiener Vertriebs-Verhalten wird ausdrücklich ausgeschlossen.

15.2             alle Streitigkeiten, direkt oder indirekt infolge der Vereinbarung, und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, werden nur geklärt von dem zuständigen niederländischen Gericht, wenn die Streitigkeit gehört zur Kompetenz des Gericht, ist das Gericht in den Haag bei Ausschließung befugt.